Allgemeine Geschäftsbedingungen

v1.1 (Stand: 21.02.2023)

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für Verträge zwischen Solario und dem Kunden über Photovoltaikanlagen.

Die AGB von Solario gelten ausschließlich. Abweichende AGB des Kunden gelten nicht, es sei denn, Solario hat diese ausdrücklich und schriftlich bestätigt.

Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsgegenstand

Der Vertragsgegenstand umfasst die Planung, Lieferung und – sofern beauftragt –die Montage einer Photovoltaikanlage. Wartungs- und Serviceleistungen können für gelieferte oder bereits bestehende Anlagen beauftragt werden.

Die Planung der Photovoltaikanlage erfolgt nach Wahl von Solario auf der Grundlage einer Vor-Ort Begehung, von Drohnen-Aufnahmen oder Satellitenbildern sowie vom Kunden bereitgestellter Unterlagen und Informationen. Vom Kunden bereitgestellte Unterlagen und Informationen gelten als vollständig, aktuell und richtig.

Der Kunde ist für die Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften und die Einholung von Genehmigungen für die Montage und Installation der Photovoltaikanlage selbst verantwortlich. Der Kunde stellt sicher, dass das betreffende Gebäude alle baulichen Voraussetzungen für die Montage und Installation erfüllt, insbesondere im Hinblick auf Statik, Elektrik und Brandschutz (Dämmung, Dachstuhl, Abstände etc.). Solario hat diesbezüglich keine Prüfungspflicht, außer dies wurde im Einzelfall vereinbart.

Ergänzende Dienstleistungen von Solario erfolgen im Rahmen des Netzanschlusses der Photovoltaikanlage. Sofern zwischen den Vertragsparteien vereinbart, wird Solario mit Vollmacht des Kunden erforderliche Anträge beim Netzbetreiber und Marktstammdatenregister stellen. Der Kunde verpflichtet sich, die dafür notwendige Unterlagen und Informationen, insbesondere eine Flurstückkarte, bereitzustellen. Der Kunde ist für die Überprüfung der Voraussetzungen eines Netzanschlusses und der Stromeinspeisung selbst verantwortlich. Das Gleiche gilt für die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten, die dem Betreiber einer Photovoltaikanlage obliegen.

Solario ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch beauftragte Dritte (Elektrobetriebe, Dachdecker etc.) erbringen zu lassen. Beauftragungen von Dritten erfolgen im Namen von Solario. Solario haftet gegenüber dem Kunden für Leistungen von beauftragten Dritten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

3. Vertragsschluss

Solario gibt ein verbindliches Angebot ab, welches der Kunde innerhalb der Annahmefrist annehmen kann. Enthält das Angebot keine Annahmefrist, beträgt diese 4 Wochen.

Geschlossene Verträge stehen unter der aufschiebenden Bedingung einer technischen Machbarkeits- und Netzverträglichkeitsprüfung. Die technische Machbarkeitsprüfung erfolgt auf der Grundlage einer technischen Erfassung vor Ort durch Mitarbeiter von Solario.

Solario ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn Solario die Komponenten der Photovoltaikanlage ordnungsgemäß bei einem Lieferanten bestellt hat, jedoch nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert wird und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. Solario wird den Kunden über die Nichtverfügbarkeit unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten. Solario übernimmt kein Beschaffungsrisiko und ist nur zur Lieferung aus seinem Vorrat bzw. der bei seinen Lieferanten bestellten Teile verpflichtet.

4. Montage, Inbetriebnahme, Netzanschluss

Die Montage, sofern beauftragt, umfasst insbesondere die Montage von Solarmodulen auf Dächern inkl. der Verkabelung, die Installation des Wechselrichters und den Anschluss der Anlage an das Hausnetz. Sofern der Kunde die elektrische Installation selbst übernimmt, ist er für die ggf. notwendige Anschaffung und Installation eines neues Zählerschranks unter Einhaltung der VDE-Verordnung selbst verantwortlich. Durch die Montage der Photovoltaikanlage im Anschluss notwendig werdende elektrische Arbeiten (z.B. Installation eines Überspannungsschutzes, Einstellungen am Zählerschrank) sind von dem Kunden auf eigene Kosten selbst durchzuführen.

Die Montage findet zu dem vereinbarten Termin statt. Der Kunde ist verpflichtet, die notwendigen Vorarbeiten rechtzeitig vorzunehmen und Solario einen ungehinderten Zugang zu dem Grundstück, Gebäude und den Dachflächen zu gewähren. Kann die Montage an dem vereinbarten Termin aufgrund mangelnder Vorarbeiten nicht durchgeführt werden, trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten.

Kommt der Kunde mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, kann Solario eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich einerseits nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung, andererseits nach demjenigen, was Solario infolge des Verzugs an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben kann.

Sobald Solario die Montagearbeiten beendet hat, wird ein Inbetriebnahmeprotokoll erstellt und eine Fertigstellungsanzeige an den Netzbetreiber versandt. Die Endabnahme und Zählerinstallation erfolgen durch den Netzbetreiber. Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Voraussetzungen für eine Endabnahme zu schaffen, insbesondere eine Registrierung im Marktstammdatenregister vorzunehmen oder von Solario vornehmen zu lassen.

Liefertermine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei Überschreiten der Lieferzeit ist der Kunde berechtigt, Solario zur Lieferung innerhalb von 12 Wochen aufzufordern. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Bei leicht fahrlässig verursachtem Lieferverzug ist der Anspruch des Kunden auf Ersatz eines entstandenen Verzugsschadens auf 0,5 % pro Kalenderwoche, insgesamt auf maximal 5 % des Auftragswerts, beschränkt.

5. Preise; Zahlungsbedingungen

Es gelten die im Angebot genannten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Der Angebotspreis beruht auf der Grundlage der vom Kunden vor Vertragsschluss bereitgestellten Informationen. Mehraufwand aufgrund falscher oder unvollständiger Informationen ist von dem Angebotspreis nicht abgedeckt. Das Gleiche gilt für die vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschten Änderungen sowie bei zusätzlichen Leistungen.

Beträgt die Lieferzeit mehr als vier Monate, können zwischenzeitliche Preissteigerungen von Komponenten in Höhe von bis zu 10 % an den Kunden weitergegeben werden. Bei höheren Preissteigerungen ist der Kunde zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

Ein Abschlag in Höhe von 1.000,-€ ist innerhalb von sieben Tagen nach Vertragsschluss zur Zahlung fällig. 70% der Materialkosten sind 14 Tage vor angekündigtem Versandtermin, die restlichen 30% der Materialkosten sieben Tage nach Lieferung zur Zahlung fällig. Montage- und Installationskosten sind nach Fertigstellung fällig. Bei separater Lieferung oder Installation einzelner Komponenten wie z.B. einem Batteriespeicher, einer E-Auto Ladestation oder einer Ersatzstromeinrichtung werden Material- und Montagekosten für diese Komponenten entsprechend später zur Zahlung fällig.

Der Kunde stimmt zu, dass Rechnungen und sonstige Unterlagen ausschließlich per E-Mail oder in sonstiger Weise digital versandt oder zur Verfügung gestellt werden.

Erfolgen Zahlungen nicht fristgerecht, so kann Solario nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

6. Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, die Anlage nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls.

Als abgenommen gilt eine Anlage auch, wenn Solario dem Kunden nach Fertigstellung der Anlage eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Kunde ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn Solario den Kunden zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

7. Eigentumsvorbehalt

Solario behält sich das Eigentum an den gelieferten Komponenten der PV-Anlage (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

Der Kunde hat Solario unverzüglich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware erfolgen.

8. Gewährleistung

Die Photovoltaikanlage besteht aus verschiedenen Komponenten wie Solarmodulen, einem Wechselrichter, einem Batteriespeicher sowie weiterem Zubehör. Die Beschaffenheit der Komponenten ergibt sich aus den Produktbeschreibungen. Nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören von Solario erstellte Kalkulationen über Einspeisevergütungen oder die Rentabilität der Anlage.

Der zu erwartende Ertrag an produzierter Energie der Anlage wird von Solario mit branchenüblichen Methoden im Vorfeld des Vertragsschlusses berechnet. Bei der Berechnung handelt es sich um eine Modellrechnung, die auf bestimmten Parametern (Standort, Modulneigung etc.) beruht und von dem tatsächlich erzielten Ertrag abweichen kann. Solario haftet für eine Abweichung nur dann, wenn der errechnete Ertrag den tatsächlichen Ertrag im Jahresmittel um mehr als 20 % unterschreitet, außer die Unterschreitung ist auf Umstände zurückzuführen, auf die Solario keinen Einfluss hat (z.B. Wettereinflüsse) oder die vom Kunden zu vertreten sind (z.B. ungenügende Wartung der Anlage).

Das Leistungsmaß Kilowatt-Peak (kWp) gibt an, welche Höchstleistung eine Photovoltaikanlage unter Standard-Testbedingungen erbringen kann. Es dient der Vergleichbarkeit verschiedener Photovoltaikmodule und gibt nicht den tatsächlich zu erwartenden Ertrag an.

Der Kunde hat gegenüber Solario bei Mängeln der Anlage die gesetzlichen Gewährleistungsrechte. Der Kunde hat Solario die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben.

Neben den Gewährleistungsrechten gewähren Hersteller von Komponenten ggf. eigenständige Herstellergarantien. Ansprüche aus Herstellergarantien sind ausschließlich gegenüber dem jeweiligen Hersteller geltend zu machen. Solario übernimmt diesbezüglich keine Mithaftung.

9. Schadensersatz

Solario haftet nicht für Schäden durch Arbeiten an dem Gebäude oder dessen Bestandteilen, wenn Schäden dieser Art aufgrund der Bausubstanz auch bei fachgerechter Durchführung der Arbeiten typischerweise vorkommen  (wie zum Beispiel Bruch einiger Dachziegel bei der Dachhakenmontage).

Die Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung von Vertragspflichten wird auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Personenschäden.

Hat bei der Entstehung eines Schadens ein Verschulden des Kunden mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von Solario oder dem Kunden verursacht worden ist. Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Kunden darauf beschränkt, dass er es unterlassen hat, Solario auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die Solario weder kannte noch kennen musste, oder dass der Kunde es unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

10. Wartung- und Services

Sofern Solario von dem Kunden mit der laufenden Wartung ab Inbetriebnahme der Anlage beauftragt wird, können Leistungen das Monitoring, die Fernüberwachung, eine wiederkehrende vor Ort-Prüfung (nach den Richtlinien zum E-Check), den Austausch von Ersatzteilen sowie eine Reinigung der Solarmodule zum Gegenstand haben. Der Umfang der Wartungsarbeiten ergibt sich aus dem Angebot von Solario.

Der Kunde ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er Solario Daten der Anlage rechtzeitig bereitzustellen und bei Bedarf Zugang zu der Anlage zu gewähren.

Wartungsverträge haben die vereinbarte Erstlaufzeit und verlängern sich anschließend automatisch um den gleichen Zeitraum, wenn sie nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Erstlaufzeit oder eines Verlängerungszeitraums gekündigt werden.

11. Schlussbestimmungen

Die Geschäftsbeziehungen zwischen Solario und den Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist deutsch.

Ausschließlicher Gerichtstand ist der Sitz von Solario, sofern der Kunde ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.